Tierversuche
Im Aufbau
adaptiert vonvon LAS interactive
(vtk online Modul C 01 Tierschutzrecht)
Tierversuche sind in Deutschland durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt.
In den §§ 7 - 9 TierSchG sind die Definition des Begriffs „Tierversuch“ und die Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Tierversuchs festgelegt.
§ 7: Definition des Tierversuchs und Voraussetzungen, unter denen ein Tierversuch zulässig ist
Als Tierversuch im Sinne des Gesetzes gelten:
1) Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
- wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können,
- die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden,
- am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
Wichtigste Begriffe der Abgrenzung sind „Schmerzen“, „Leiden“ und „Schäden“: Hier fordert der Gesetzgeber, dass diese auf ein notwendiges Mindestmaß begrenzt werden müssen. Diese Forderung gilt nicht nur im Versuch, sondern bezieht die gesamten Lebensumstände eines Versuchstieres mit ein und betrifft somit auch die Zucht, Pflege und Haltung.
2) Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken im eigentlichen Sinne dienen
- Verfahren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen,
- die ganze oder teilweise Entnahme von Organen oder Geweben, um diese zu wissenschaftlichen Zwecken zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder um isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,
- Eingriffe und Behandlungen zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken.
Zulässige Versuchszwecke
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
- Grundlagenforschung
- Forschung mit einem der folgenden Ziele:
- Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren
- Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren
- Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren
- Schutz der Umwelt und des Verbrauchers
- Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge
- Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten
- Aus-, Fort- oder Weiterbildung
- gerichtsmedizinische Untersuchungen
Grundsätzlich verbotene Versuchszwecke
Tierversuche zur Entwicklung von
- Tabakerzeugnissen
- Waschmitteln
- Kosmetika
sind grundsätzlich verboten.
Grundsätzlich verbotene Tierversuche dürfen nur unter bestimmten Ausnahmen durchgeführt werden (§ 7a Abs. 4 TierSchG) bspw. wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung abgewehrt werden soll und die notwendigen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können. Diese Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot können in einer Rechtsverordnung bestimmt werden. Weitere Ausnahmen sind möglich, wenn die Versuche aufgrund von Rechtsakten der EG oder EU durchgeführt werden müssen.
Verbotene Versuchszwecke
Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten. Sie können unter keinen Umständen erlaubt werden.
§ 8: Genehmigungspflicht für die Durchführung von Tierversuchen
Auch wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass Tierversuche für die oben genannten Bereiche zulässig sind, bedeutet dies nicht, dass sie unter allen Umständen durchgeführt werden dürfen denn:
„Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde“
Das heißt, jeder Tierversuch muss vor seiner Durchführung auf Zulässigkeit geprüft werden (Genehmigungsverfahren).
Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur von Personen durchgeführt werden, die die für die Durchführung von Tierversuchen erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
§ 9: Anforderungen an den Schutz und das Wohl der Tiere während der Durchführung von Tierversuchen
Wer einen Tierversuch durchführen will, muss die in § 9 TierSchG festgelegten Anforderungen erfüllen, um das Wohlbefinden der Versuchstiere zu gewährleisten und den ethischen Grundsätzen des Tierschutzes zu entsprechen. Des Weiteren sind in § 9 die Führung von Aufzeichnungen über Tierversuche und die Durchführung von Kontrollen durch die zuständigen Behörden zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften geregelt.
Anmerkung:
Nach § 4 TierSchG ist die Tötung eines Tieres zur Entnahme von Organen oder Geweben zu wissenschaftlichen Zwecken kein Tierversuch im Sinne des Gesetzes.
Weiterführende Informationen
LAS interactive: Informations- und Schulungsplattform für die Versuchstierkunde
Tierversuche verstehen: Eine Informationsinitiative der Wissenschaft